Jetzt gegen EBS-Anlage Protest einlegen!

Dreifach mehr Gestank und eine Überschreitung des Methan-Grenzwertes um das 20-Fache. Die Betreiber der Ersatz-Brennstoff-Anlage (EBS) im Industriepark Höchst muten uns schon jetzt zu viele Abgase und Gerüche zu. Doch es soll noch mehr werden.


Konkret hat die „Thermal Conversion Compound Industriepark Höchst GmbH“ (T2C) beim Regierungspräsidium Darmstadt einen Antrag gestellt. Neben den Ersatz-Brennstoffen will die T2C künftig 210.000 Tonnen jährlich „gefährliche“ und „nicht gefährliche“ Klärschlämme sowie ausgediente Dämmstoffe wie Styropor mit verbrennen.

Beim Regierungspräsidium Darmstadt können noch bis zum 24. September schriftlich oder per Email Einwendungen gegen das Vorhaben erhoben werden.

Details zu dem Vorhaben kann man in der „Kurzbeschreibung“ (PDF, 22 Seiten) nachlesen. Hinweise zu Form und Fristen der Einwendungen sind in der Öffentlichen Bekanntmachung des Regierungspräsidiums enthalten.

HINWEIS: In der ersten Version des Muster-Textes war ein Fehler: die Hausnummer des Regierungspräsisiums war falsch. Richtig ist Gutleutstraße 114 (nicht 14).

So legen Sie Protest ein

1. Verfassen Sie eine Einwendung

  • verwenden Sie unsere Muster-Einwendung (PDF) – Absender hinzufügen und unterschreiben.
  • Sie können den Muster-Text als Vorlage nehmen und selbst bearbeiten.
  • oder schreiben Sie eine eigene Einwendung. Laut RP muss zumindest die „befürchtete Rechtsgutverletzung und die Art der Beeinträchtigung“ erkennbar sein.

2. Schicken/geben Sie die Einwendung ab (muss bis spätestens 24.09. ankommen)

Zum Nachlesen: die Muster-Einwendung

An das
Regierungspräsidium Darmstadt
Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Frankfurt
Gutleutstraße 114
60327 Frankfurt a.M

Einwendung gegen das Vorhaben der Thermal Conversion Compound Industriepark Höchst GmbH
Mitverbrennung von 210.000 t/a nicht gefährlicher und gefährlicher Klärschlämme und Abfälle
Aktenzeichen IV/F 42.2-100h 12.13-IS-EBS-13-

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich erhebe Einwendung gegen das o.g. Vorhaben wegen schädlicher Auswirkungen auf meine Gesundheit, mein Eigentum und meine körperliche Unversehrtheit. Das Projekt in der bestehenden EBS-Verbrennungsanlage, eine Mitverbrennung von 210.000 t/a nicht gefährlicher und gefährlicher Klärschlämme und Abfälle ist mit folgender Begründung abzulehnen.

Geruchsbelästigung

Kelsterbacher Bürger sind sehr stark mit Geruchsbelästigungen belastet. Dieser Gestank, der Ekel hervorruft, geht über das Unterdorf, wo sich ein Kindergarten und eine Schule befinden über die Anhöhe in den südlichen Teil Kelsterbachs und darüber hinaus.

Neben der EBS-Anlage gibt es in der unmittelbaren Umgebung weitere Anlagen, die Geruchsbelästigungen hervorrufen, wie die Schlamm-Entwässerungs- und Verbrennungs- Anlage (SEVA) in Sindlingen, die Biogasanlage sowie die Abwasserreinigungsanlage im Industriepark Höchst. Vermutlich gibt es noch weitere Anlagen, die sich meiner Kenntnis als Anwohner entziehen.

Besonders frustrierend ist, dass die jeweiligen Betreiber sich der Verantwortung entziehen und behaupten der Gestank würde durch andere hervorgerufen. Die Stadt Kelsterbach hat hierzu sogar eigene Messreihen beauftragt und die Anwohner aufgerufen Gerüche zu melden. Doch offenbar ist das noch nicht ausreichend, die Verursacher dingfest zu machen.

Hierzu muss zunächst untersucht werden, von welchen Anlagen in welchem Umfang Gerüche ausgehen und die jeweiligen Betreiber zur Verantwortung gezogen werden.

Konkret auf die EBS-Anlage bezogen ist der Grenzwert von 2.000 GE/m³ als unbrauchbar anzusehen, weil er nicht ermittelt wurde. Es ist ein statistisch errechneter Wert, der die zeitweise langen und häufigen Spitzenwerte schön rechnet und damit unbrauchbar macht um die tatsächlichen Belastungen aufzuzeigen. Hier muss nach Richtlinien der Olfaktometrie (EN 13725:2003;) und mittels einer Umweltverträglichkeitsprüfung der jetzige Zustand aufgezeigt werden.

Der als „konservativ“ beschriebene  Jahresmittelwert von 6000 GE/m³ des Änderungsantrages ist untauglich da die Einzelereignisse im Jahr verteilt erhebliche Belästigungen hervorrufen. Aufgrund der genannten Zahlen ist von einer Verdreifachung des Gestanks durch die EBS-Anlage auszugehen, dabei ist die Belästigung schon jetzt oft unerträglich. Aus dem Antrag geht auch nichts hervor, wonach Geruchsemissionen vermieden oder verringert werden.

Methan-Emissionen

Der Antrag die Methan Konzentration auf 200mg/m³ festzusetzen ist abzulehnen. Methan ist ein Treibhausgas. Nach Kohlendioxid ist Methan das zweitwichtigste anthropogene  Treibhausgas einem Strahlungsantrieb von 0,48 W/m² gegenüber 1,66 bei CO2. Methan ist in seiner Wirkung 25mal so stark wie Kohlendioxid. Methangas ist hochentzündlich und für das menschliche Auge unsichtbar.

Der Antrag ist abzulehnen weil er sich konträr zu den Zielen der Klimarahmenkonvention (United Nations Framework Convention on Climate Change) verhält. Das Ziel der UNFCCC ist, die Treibhausgaskonzentrationen auf einem Niveau zu stabilisieren, bei dem eine gefährliche, vom Menschen verursachte Störung des Klimasystems verhindert wird.

Der Grenzwert für Methanemission von 10 mg/m³ wurde in der 17. BImSchV festgelegt und ist wie andere in §8 genannte Emissionswerte für Abfallverbrennungsanlagen einzuhalten. Es gibt überhaupt keinen Grund dem Antragsteller eine Ausnahmegenehmigung nach §24 Abs. 2 i.V.m. §4 Abs. 2 der BImSchV zu erteilen. Weder wird dargelegt, wie die Emission so gering wie möglich gehalten wird, noch welche Maßnahmen zur Reinigung der Abluft ergriffen werden. Lediglich der Hinweis darauf, dass die vorgeschriebene Methankonzentration schon heute nicht eingehalten wird. Der Antragsteller bezeichnet mögliche technische Minderungsmaßnahmen als „aufwändig und unverhältnismäßig“, ohne dies im Geringsten zu begründen.

Aus den Antragsunterlagen (S. 241 f.) geht hervor, dass über den Kamin E 14 an 3336 Stunden pro Jahr die Bunkerabluft entsorgt wird, wenn nicht alle Verbrennungsstraßen in Betrieb sind. Das entspricht 38% des gesamten Jahres. An 23% des Jahres (2016 Stunden) würden demnach 60.000 m³/h und an 15% des Jahres (1320 Stunden) 100.000 m³/h methanhaltige Gase sowie Gerüche in die Umwelt entlassen. Fast 40% des Jahres eine Überschreitung der Grenzwerte der BImSchV hinzunehmen ist nicht vertretbar. Zudem ist nicht bekannt, ob diese Angaben korrekt sind bzw. der Realität entsprechen. In den Antragsunterlagen wird lediglich von „Szenarien“ gesprochen.

Entfernung zum Wohngebiet

Die nächstgelegenen Wohngebiete sind nicht „mindestens 1200 m“, wie vom Antragsteller dargestellt (Punkt 3.12 des Kurzantrags), sondern lediglich 590 m von der Anlage entfernt. Wenn der Betreiber hier großzügig Zahlen zu seinen Gunsten darstellt, wirft das ein schlechtes Licht auf die Glaubwürdigkeit anderer Angaben, insbesondere zu den Auswirkungen auf Mensch, Umwelt und Natur.

Zweck des Antrags

Die Lebensqualität der Menschen zu verbessern ist offensichtlich nicht das Ziel des Antrages. Sondern nur die Gewinnmaximierung der EBS-Anlage. Falls sich der Betreiber bei der ursprünglichen Konzeption und Beantragung der Anlage hinsichtlich der Marktgegebenheiten und Verfügbarkeit von Ersatzbrennstoffen verkalkuliert haben sollte, so liegt das im unternehmerischen Risiko. Das ist kein Grund die Menschen und die Umwelt zusätzlich zu belasten.

Es ist außerdem nicht vertretbar, dass immer nur Einzelbetrachtungen von Produktionsstätten und deren Emissionen bewertet werden. Es muss endlich zum Vergleich ein Summenbild aller Emissionen und deren Transmissionen und im Umkreis entstehenden Immissionen bewertet werden.

Kelsterbach wird durch unterschiedlichen Immissionen wie Kerosin, Feinstäube PM 5 und PM 10, Ultrafeinstäube, Fluglärm und Bodenlärm, Verkehrslärm, Gerüche sowie Stickoxide und Industrieabgase stark negativ beeinflusst. Das wirkt sich auf die Lebensqualität und Gesundheit (Asthma, Pseudo-Krupp, Lungenkrebs, Kardiologische Beschwerden, etc.) aus.

Fährt die Anlage unter Volllast, wie durch die beantragten 210.00 t/a Klärschlämme und weiterer Abfälle wie z.B. Styropor und anderer hochbelasteter Dämmstoffe, zu befürchten ist, wird auch der LKW-Verkehr zwangsläufig drastisch erhöht, welcher dann ebenfalls zur weiteren Umweltverschmutzung und Lärmbelastung beiträgt.

Im Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) ist in §1 im Zweck des Gesetzes festgelegt:

„(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen.“

Dieses Gesetz dient dazu das höchste Gut des Menschen zu schützen: seine Gesundheit. Wird dies missachtet, ist das Körperverletzung!

Mit freundlichen Grüßen